Gesetzespaket „Mehr Demokratie für Berlinerinnen und Berliner“

 

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1. Verfassungsänderndes Gesetz

Einführung des Bürgerentscheides auf bezirklicher Ebene

Mit der Einführung des Bürgerentscheides kann ein erfolgreicher Bürgerentscheid an die Stelle einer Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung treten, vorausgesetzt, das gesetzlich festgelegte Quorum wird erreicht. Die Verfassung soll in diesem Zusammenhang bestimmen, dass Bürgerentscheide nur im Rahmen der sich aus der Verfassung und gesetzlichen Regelungen ergebenden Zuständigkeit der BVV zulässig sind.

2. Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Einführung von verbindlichen Bürgerentscheiden in den Bezirken

Bürgerentscheid "von unten", also durch die Bevölkerung:

Dem muss ein erfolgreiches Bürgerbegehren voraus gehen, das wir zu bürgerfreundlichen Bedingungen angelegt haben: Beteiligungsquorum von 3% der Wahlberechtigten bei Bürgerbegehren

6 Monate Eintragungsfrist

Bürgerbegehren und -entscheide sind zu allen Fragen/Gegenständen möglich über die auch die Bezirksverordnetenversammlung beschließen kann und die Bundes- und Landesgesetzen nicht entgegenstehen. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens erfolgt durch das Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten.

Information der Bevölkerung über den Sachverhalt und Argumente

Auslegen der Listen in öffentlichen Einrichtungen, aber auch Sammlung auf Straßen, bei Veranstaltungen u.ä. Abstimmung an einem Sonn- oder Feiertag; Briefwahl ist möglich Beim eigentlichen Bürgerentscheid gibt es ein Beteiligungsquorum in Höhe von 15%. Bürgerentscheid „von oben“, also durch Beschluss der BVV mit 2/3-Mehrheit ist ebenfalls möglich

Den kommunalen Bürgerentscheid gibt es in allen anderen Bundesländern, auch im Stadtstaat Hamburg, wo die Bezirke reine Verwaltungseinheiten und mit weit weniger Rechten ausgestattet sind als in Berlin. Berlin ist also das einzige Bundesland, in dem es diese Bürgerentscheide noch nicht gibt.

Mehr Mitwirkungsmöglichkeiten und Informationsrechte für die Bevölkerung

Manches von dem ist heute schon in einigen BVV Praxis und also möglich. Es ist beabsichtigt, dass das zur allgemeinen Norm – also von einer Kann-Lösung zu einer Muss-Regelung – wird.

Erweiterung und Stärkung der Rechte der BVV und der einzelnen Mitglieder