Übersicht über Formen der BürgerInnenbeteiligung in Berlin

(zusammengestellt von Dr. Petra Brangsch. kommunalpolitisches forum e.V. (berlin))


zurück zur Startseite

zurück zur Einstiegsseite Formen


 

Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger in Berlin auf Landes- und bezirklicher Ebene [1]

 

Petition

In Anlehnung an Art. 17 GG räumt Artikel 34 der Verfassung von Berlin (VvB) allen Einwohnern von Berlin ein Petitionsrecht ein. „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen, insbesondere an das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) oder die Bezirksämter (BA), zu wenden.“

Artikel 46 VvB regelt die Einrichtung eines entsprechenden Ausschusses zum Schutze der Rechte der Bürger, den Petitionsausschuß. Dieser entscheidet über Petitionen, sofern nicht das Abgeordnetenhaus von Berlin (AGH) selbst entscheidet. Dafür können Zeugen und Sachverständige vernommen und vereidigt werden. Des weiteren kann dieser Ausschuß auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise Umstände bekannt werden. Der Senat und alle ihm unterstellten oder von ihm beaufsichtigten Behörden und Einrichtungen sowie die Gerichte haben Auskunftshilfe zu leisten. Alle weiteren Fragen des Umgangs mit Petitionen - so z.B. Fragen der Petitionsberechtigung, zu Form und Inhalt von Petitionen, das konkrete Verfahren etc. - regelt das „Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz/siehe Anlage 1)“.

Analog dem Petitionsausschuß im AGH gibt es auf Bezirksebene einen Petitionsausschuß der BVV. In § 17, Absatz 3 bis 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVerwG) werden die Rechte des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden geregelt (siehe Anlage 2). In den Geschäftsordnungen der einzelnen BVV werden analoge Regelungen getroffen.

Volksinitiative

Artikel 61 der VvB räumt allen Einwohnern Berlins das Recht ein, zu verlangen, daß das Abgeordnetenhaus sich im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen hat. Voraussetzung ist allerdings, daß die Initiative von 90.000 volljährigen Einwohnern Berlins unterzeichnet sein muß. Die Vertreter der Initiative haben das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.

Gleichzeitig bestimmt Artikel 61, Absatz 2 daß Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen unzulässig sind. Alles weitere regelt das Gesetz über die Volksinitiative (siehe Anlage 4).

Volksbegehren

Artikel 62 der VvB regelt Inhalt und Gegenstand von Volksbegehren. Diese können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des AHG gerichtet sein. (siehe Anlage 3). Alles weitere regelt ein Gesetz (siehe Anlage 4).

 Volksentscheid

Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muß innerhalb von vier Monaten über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeigeführt werden (Artikel 63 VvB). Alles weitere regelt ein Gesetz (siehe Anlage 4).

 Bürgerbegehren auf bezirklicher Ebene

In allen Angelegenheiten, zu denen die BVV nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, können die Wahlberechtigten des Bezirks Empfehlungen an die BVV richten (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens 10% der bei der letzten Wahl zur BVV amtlich ermittelten Zahl der Wahlberechtigten unterschrieben ist (§ 41 BezVerwG). Die Zulässigkeit und das Verfahren von Bürgerbegehren regeln die §§ 41 und 42 des BezVerwG.

 Mitwirkungsrecht als sachkundiger Bürger

Eine intensive Form der Einbindung der Bürger/innen in die Aufgabenerfüllung auf bezirklicher Ebene ist ihre Hinzuziehung als sachkundige Bürger. Artikel 73, Absatz 2 der VvB regelt dies grundsätzlich. Rechte und die Wahl der Bürgerdeputierten werden dagegen in den §§ 20-22 des BezVerwG geregelt.

Des weiteren wird in § 9, Absatz 4 des BezVerwG den Ausschüssen der BVV das Recht eingeräumt, sachkundige Personen und Betroffene für ihre Arbeit hinzuzuziehen. Allerdings ist das Anhören von Sachverständigen nur durch Beschluß des jeweiligen Ausschusses mit Zustimmung des Bezirksverordnetenvorstehers zulässig.

 Weitere Mitwirkungsrechte der Bürger/innen auf Bezirksebene

Neben den bereits genannten Formen der Bürger/innenbeteiligung können die Bezirke im Rahmen ihrer Organisations- und Geschäftsordnungsgewalt weitere Instrumente der Einwohner- und Bürger/innenmitwirkung vorsehen, weil die kraft Gesetzes eröffneten Möglichkeiten keinen abschließenden Charakter besitzen (z.B. Einwohnerfragestunden, Anhörungsrecht, Senioren-, Kinder- und Jugendparlamente, Beiräte, die Möglichkeit als Bürger/in über eine Fraktion einen Antrag in die BVV einzubringen; Rederecht in den Fachausschüssen, Ausschuß für Bürgerbeteiligung in der BVV Prenzlauer Berg).



[1] Die nachfolgend aufgeführten Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger basieren auf einer Recherche der Verfassung von Berlin und des Bezirksverwaltungsgesetzes. Andere Gesetze, in denen ebenfalls eine Bürger/innenbeteiligung - aber nur in der Sache - verankert ist, wurden nicht berücksichtigt. Anzumerken an dieser Stelle ist aber, daß die Tendenz besteht, daß Bürger/innenbetei-ligung in der Sache immer weiter abzubauen. ein Beispiel hierfür ist die Frage der Straßenbenennung, wo die Möglichkeit einer Beteiligung mit der Änderung des Berliner Straßengesetzes nicht mehr garantiert ist.